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I. Allgemeines
1. Für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, auch aus zukünftigen Verträgen, gelten ausschließlich unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Kauf- und Lieferbedingungen des Käufers, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. Spätestens mit Annahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen. 2. Angebote und Preise sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übersendung unseres Lieferscheins oder unserer Rechnung ersetzt werden. Für die Annahme einer Bestellung wird uns eine Frist von vier Wochen eingeräumt, beginnend mit dem Eingang der Bestellung. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Prospekte, Muster u. a. sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur annähernd maßgeblich.
II. Preise, Zahlung
1. Preise gelten – wenn nicht anders vereinbart – ab unserem Lager Lemgo ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort netto Kasse zu erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erfolgt ein Skontoaufschlag in Höhe von 3 %. Offene Rechnungen sind, auch wenn wir Zahlungsziele oder Ratenzahlung gewährt haben, sofort in voller Höhe fällig. Sobald der Käufer die Ware weiterverkauft hat.
2. Ist der Käufer mit der Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge im Verzug, können wir unsere sämtlichen Forderungen aus allen Geschäften, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel, fällig stellen sowie die Ausführung weiterer Lieferungen verweigern oder von Vorkasse abhängig machen. Ab Fälligkeit unserer Forderungen berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 8 % über Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank oder aber höhere Zinsen, die wir für die Inanspruchnahme von Bankkrediten aufwenden müssen.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Käufers ist uns gegenüber nicht statthaft.
III. Lieferung
1. Von uns angegebene Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit Bestätigung des Auftrags durch uns. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf verladen oder dem Käufer unsere Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Werden Lieferfristen oder –termine von uns überschritten, so ist der Käufer nicht davon befreit, eine Nachfrist zu setzen, welche mindestens vier Wochen betragen muss, und die Ablehnung der Leistung nach Fristablauf anzudrohen, sofern er vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen will.
2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die sich aus der Bestellung ergebene Adresse des Käufers und auf dessen Kosten und Gefahr. Versandweg und Art der Beförderung sind, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, uns überlassen. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf Verlangen und Kosten des Käufers. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferung erfolgt unter Vorbehalt der Selbstbelieferung.
3. Treten nach Vertragsabschluß Arbeitskämpfe, insbesondere Streik oder Aussperrung oder andere Fälle höherer Gewalt außerhalb unserer Einflussmöglichkeit, welche bei Vertragsabschluß nicht erkennbar waren oder die rechtzeitige Lieferung verhindern, bei uns oder bei unserem Vorlieferanten ein, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung der Lieferung länger als 8 Wochen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Wir werden von unserer Lieferpflicht frei, wenn wir aus einem entsprechend geschlossenen Einkaufsvertrag nicht richtig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beliefert werden. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
4. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so muss der Abruf spätestens bis zu einem hierfür vereinbarten Termin, andernfalls in angemessener Frist nach Vertragsabschluß erklärt werden. Geschieht dies auch nach Aufforderung von uns nicht innerhalb der von uns gesetzten Frist, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5. Nimmt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist von 2 Wochen die gekaufte Ware nicht ab, oder erklärt er schon vorher ausdrücklich die Ware nicht abnehmen zu wollen, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt im Regelfall ohne besonderen Nachweis 40 % des Kaufpreises, es sei denn, dass der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Wir können nach unserer Wahl statt der Pauschale auch den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen.
6. Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers über den vorgesehenen Liefertermin hinausgeschoben oder vom Käufer schuldhaft verzögert, so lagert die Ware auf seine Kosten und Gefahr. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Der Käufer hat die entsprechenden Lagerkosten zu tragen, bei Lagerung durch uns mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Im Übrigen geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, auf den Käufer über.
IV. Mängelrüge und Gewährleistung
1. Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Tagen nach Eingang zu prüfen. Festgestellte oder offenkundige Mängel, Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht festzustellen sind, müssen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Prüfung der Lieferung oder die Mängelanzeige nicht innerhalb der vorstehend bestimmten Frist erfolgt. Handelsübliche oder zumutbare Abweichung in Qualität, Farbe, Gewicht oder Dessins können nicht gerügt werden. Mit dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung der Ware gilt diese spätestens als genehmigt.
2. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind zunächst auf Nachbesserung beschränkt. Wir können nach unserer Wahl statt nachzubessern auch Ersatz für die mangelhafte Ware liefern. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere hat er uns die beanstandete Lieferung oder – wenn wir dies vorher als ausreichend erklären – Muster davon frachtfrei zur Verfügung zu stellen. Bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit sind Teillieferungen jeweils gesondert zu beurteilen. Lässt sich bei einer Lieferung der mangelhafte Teil abtrennen oder aussortieren, so hat der Käufer den anderen Teil als Erfüllung anzunehmen. Der abgetrennte Teil ist für sich zu beurteilen. Ist eine Mangel weder durch Nachbesserung noch durch Ersatzlieferung zu beheben, kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Ein Anspruch des Käufers auf Wandlung oder Ersatzlieferung ist ausgeschlossen, es sei denn, die mangelhafte Ware ist unverkäuflich.
3. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Gewährleistungsansprüchen ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere zur Zahlung. 4. Auf Schadensersatzansprüche, die auf einem Sachmangel beruhen, findet VI. entsprechende Anwendung. 5. Die Gewährleistung für gebrauchte Ware ist ausgeschlossen. Bei Lieferung von oder aus Schadenspartien ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Lieferung von oder aus Restpartien wird keine Gewähr für handelsübliche Größensortierung übernommen.

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V. Eigentumsvorbehalt
1. Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel): Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel: Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Käufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel: Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. 4. Scheck-/Wechsel-Klausel: Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. 5. Übersicherungsklausel: Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. 6. Der Käufer wird widerruflich zu Einziehung der Forderungen gegenüber seinen Abnehmern ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Erfüllt er seine Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht, ist er auf unser Verlangen verpflichtet, seinen Abnehmern Mitteilung von den Forderungsabtretungen zu machen und uns schriftlich die Abnehmer, die Höhe seiner Forderungen und den Standort unserer Ware mitzuteilen und sich jeder Einziehung zu enthalten. 7. Eine Be-oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns Verbindlichkeiten daraus treffen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware zu den anderen, bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Die durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sachgesamtheiten sind Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnitts. 8.Wir sind berechtigt, jederzeit Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen gefährdet ist oder der Käufer oder seine Abnehmer gegen eine der ihnen obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden, es sei denn, der Käufer leistet Sicherheit in Höhe des Neuwertes der herausverlangten Waren. In dem Herausgabeverlangen ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. 9. Der Käufer hat uns von allen zu erwartenden oder erfolgten Zugriffen Dritter auf unser Eigentum oder die uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche – insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Beschlagnahmen – sowie von allen an unserem Eigentum eingetretenen Schäden unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten, einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten, verpflichtet, die uns durch einen Verstoß gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen oder durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Der Käufer haftet auch für Schäden, die durch seinen Abnehmer an unserem Eigentum entstehen.
VI. Haftung
Für Verletzungen vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten ist unsere Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. In Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadenersatzanspruch der Höhe nach auf den Schaden, der für uns unter Berücksichtigung der Umstände, die wir bei Vertragsabschluß kannten oder hätten kennen müssen, voraussehbar war. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
VII. Sonstiges 1. Von jedem Wechsel der Wohnung oder des Geschäftslokals hat uns der Käufer sofort schriftliche Nachricht zu geben. 2. Etwaige Abänderungen dieser Bedingungen bedürfen für ihre Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Verzicht auf das Formerfordernis bedarf der Schriftform. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben der Vertrag und die übrigen Bedin-gungen wirksam. 3. Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten ist Lemgo. Gerichtsstand, auch im Wechsel- und Scheckprozess, ist nach unserer Wahl Lemgo oder der Sitz des Käufers. Für die Beziehungen der Vertragsparteien kommt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts zur Anwendung.

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